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Die elektronische Patientenakte (ePA 3.0) kommt !

Die elektronische Patientenakte
„ePA für alle“

Ab dem 15. Januar 2025 tritt die ePA-Opt-Out-Regelung in Kraft, die jedem gesetzlich Versicherten eine elektronische Patientenakte (ePA) bereitstellt, es sei denn, es wird aktiv widersprochen. Diese Maßnahme soll die flächendeckende Einführung der ePA fördern und von Angehörigen der Gesundheitsberufe wie Ärzten, Krankenhäusern, Psychotherapeuten und Apothekern befüllt werden.

Im Behandlungskontext hat ein Arzt oder Psychotherapeut standardmäßig Zugriff auf die ePA-Inhalte des Patienten, der durch das Stecken der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) nachgewiesen wird. Die Praxis kann innerhalb von 90 Tagen automatisch auf die ePA-Inhalte zugreifen. Dennoch bleibt die ePA weiterhin in der Hoheit des Patienten, der den Zugriff der Praxis auf die Inhalte beschränken kann, indem er widerspricht, Inhalte verbirgt oder löscht.

Die Krankenkassen sind dazu verpflichtet, ihre Versicherten ausführlich über die ePA zu informieren, bevor sie bereitgestellt wird. Falls die ePA nicht gewünscht ist, kann innerhalb von sechs Wochen Widerspruch eingelegt werden, selbst wenn bereits eine ePA existiert. Der Widerspruch kann entweder über die ePA-App oder über die Ombudsstelle der jeweiligen Krankenkasse eingereicht werden.

Die ePA startet zunächst mit dem digitalen Medikationsprozess und soll später auch für eine Patientenkurzakte, Entlassungsbriefe und Laborbefunde genutzt werden. Zukünftig sollen auch der elektronische Medikationsplan (eMP) und der Notfalldatenabgleich (NFD) in der ePA gespeichert werden.

Die Einführung der ePA-Opt-Out-Regelung markiert einen bedeutenden Schritt in Richtung digitaler Gesundheit und soll die Vernetzung und den Informationsaustausch im Gesundheitswesen verbessern. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Regelung in der Praxis auswirken wird und wie gut sie von den Versicherten angenommen wird.


  • Verordnungs- und Dispensierdaten (via E-Rezept
    Fachdienst)
  • Medikationsplan
  • Krankenhaus-Entlassbrief
  • Laborbefund
  • Bildbefund
  • Befundberichte aus invasiven oder chirurgischen sowie
    aus nicht-invasiven oder konservativen Maßnahmen.
  • E-Arztbriefe
  • Zugang zur Telematikinfrastruktur
  • Aktive TLS-Verschlüsselung
  • SMC-B (Berufsattribut)
  • Mandantenverwaltung
    - Trennung mehrerer Betriebsstätten (SMC-B)
    - Optional Berechtigungen für MFA, ZFA, PTA
  • PVS mit ePA 3.0 Unterstützung 

Aktuell muss der Patient eine Zugriffsberechtigung erteilen, damit ein Leistungserbringer auf die ePA-Akte zugreifen kann,
das ändert sich mit der ePA für alle. 

  • Ärztliche und Zahnärztliche Institutionen erhalten nach
    der Durchführung der Onlineprüfung via eGK (VSDM)
    automatisch Zugriff auf die ePA des Versicherten für 90 Tage.
  • Apotheken erhalten Zugriff für 3 Tage nach der Einlösung eines E-Rezeptes.
  • Dokumentation der Behandlung in der „lokalen“ Karteikarte des Patienten
  • Je nach Art der Dokumentation (Formulare, Briefe, Bilder etc.) weist das PVS daraufhin, dass eine:
     - Verpflichtung zum Upload in die ePA vorliegt.
     - optionale Möglichkeit zum Upload besteht.

Durch die geänderte Gesetzgebung erhalten alle Patienten ohne
Widerspruch am 15. Januar 2025 eine ePA.

Der Zugriff auf die ePA muss nicht selektiv freigeschaltet werden.
• Jede in der Versorgung beteiligte Leistungserbringer kann Zugriff (wenn nicht
widersprochen wurde) auf die ePA erhalten.

Die elektronische Patientenakte ersetzt nicht die herkömmliche Patientenakte, die im Praxisverwaltungssystem gespeichert ist.

Leistungserbringer und Kostenträger sind verpflichtet die ePA zu befüllen!

Haben Sie Fragen zum Thema elektronische Patientenakte (ePA)?

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